Aus der Sitzung des Gemeinderates vom 17.07.2025

Aufstellung Bebauungsplan „Tyrlbrunn-Nordwest“

Die Gemeinde Palling hat nach § 1 Abs. 3 BauGB Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Der Gemeinde wurde ein Neubauwunsch für Tyrlbrunn 23 herangetragen. Aus Sicht der Gemeinde ist die Erforderlichkeit einer städtebaulichen Entwicklung im nachfolgenden geplanten Geltungsbereich des Aufstellungsbereiches zum Bebauungsplan „Tyrlbrunn-Nordwest“ über das Grundstück der Fl.-Nr. 2336 Gemarkung Freutsmoos hinaus dringend gegeben. So soll für den geplanten Aufstellungsbereich Festsetzungen hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen definiert und festgesetzt werden. Weiter sollen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse für den ländlich geprägten Ortsteil Tyrlbrunn berücksichtigt werden. Aufgrund zum Teil leerstehender Gebäude und noch unbebauten Grundstücke bietet sich hier eine Überplanung des geplanten Aufstellungsbereiches an.

Der Gemeinderat beschloss die Aufstellung des Bebauungsplanes „Tyrlbrunn-Nordwest“ für den Bereich der Fl.-Nrn. 2059T, 2212T, 2224, 2224/1T, 2224/2T, 2227T, 2241T, 2315T, 2319T, 2336, 2336/1, 2336/2T, 2336/3T, 2390T, 2390/1 und 2423T Gemarkung Freutsmoos im Verfahren nach § 30 BauGB. Der Auftrag zur Erstellung der Planunterlagen wird an das Planungsbüro SCHMID + PARTNER Stadtplaner Architekt PartG mbB aus Teisendorf erteilt.

Vor Erstellung der Planunterlagen wird eine Eigentümerbefragung der im Aufstellungsbereich befindlichen Grundstückseigentümer sowie der anderen Tyrlbrunner Eigentümer durchgeführt.

 

Vollzug der §§ 14 und 16 BauGB, Erlass der "Satzung der Gemeinde Palling über die Veränderungssperre im Bereich des von der Aufstellung des Bebauungsplangebietes „Tyrlbrunn-Nordwest“ betroffenen Gebietes im Ortsteil Tyrlbrunn der Gemeinde Palling"

In der Sitzung vom 17.07.2025 hat der Rat der Gemeinde Palling die Aufstellung des Bebauungsplanes „Tyrlbrunn-Nordwest“ beschlossen.

Die Gemeinde fürchtet, dass Bauvorhaben, die von der Baugenehmigungsbehörde noch vor Erlass eines rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Plangebiet bewilligt werden, die Ziele, die die Gemeinde mit der Aufstellung der Bauleitplanung erreichen will, gefährden oder zumindest wesentlich erschweren können.

Die Gemeinde muss deshalb Maßnahmen zur Sicherung der Planungsziele treffen. Zur Sicherung der Ziele der Planung kann die Gemeinde Palling eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB beschließen. Eine Veränderungssperre wird als Satzung erlassen, die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Veränderungssperre ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.

Eine Veränderungssperre ist das angemessene Mittel, um die mit der Planung verknüpften Ziele zu sichern. Die Veränderungssperre ist ab deren Inkrafttreten auch das geeignete Mittel, die mit der Planung verknüpften Ziele zu sichern. Die Gemeinde wählt die Veränderungssperre damit ermessensfehlerfrei.

Der Gemeinderat beschloss aufgrund §§ 14 und 16 BauGB sowie Art. 23 GO den Erlass der „Satzung der Gemeinde Palling über die Veränderungssperre im Bereich des von der Aufstellung des Bebauungsplangebietes „Tyrlbrunn Nord-West“ betroffenen Gebietes im Ortsteil Tyrlbrunn der Gemeinde Palling“.

Die Satzung ist unter dem Ortsrecht veröffentlicht.

 

Antrag auf Zurückstellung nach § 15 BauGB; Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich "Tyrlbrunn Nord" bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre

In der Sitzung vom 17.07.2025 hat der Rat der Gemeinde Palling die Aufstellung des Bebauungsplanes „Tyrlbrunn-Nordwest“ sowie die Satzung der Gemeinde Palling über die Veränderungssperre im Bereich des von der Aufstellung des Bebauungsplangebietes „Tyrlbrunn-Nordwest“ betroffenen Gebietes im Ortsteil Tyrlbrunn in der Gemeinde Palling beschlossen.

Zur Sicherstellung der Planung hat der die Gemeinde Palling bei der Baugenehmigungsbehörde die Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB beantragt.